Einleitung:
Das Arbeitsgericht gilt offiziell als niedrigschwelliger Ort der Gerechtigkeit. Ein Raum, so die Erzählung, in dem Beschäftigte ohne existenzielle Angst ihr Recht durchsetzen können. Die Kostenfrage erscheint dabei wie ein technisches Detail, nüchtern geregelt, scheinbar ausgewogen. Doch genau hier beginnt die Schieflage. Wer sich auf das Verfahren einlässt, merkt schnell: Der Weg zum Urteil ist nicht gleichbedeutend mit einem Weg ohne Verluste. Der Staat verweist auf „kostengünstigen Rechtsschutz“, während Betroffene erleben, dass selbst ein gewonnener Prozess finanzielle Narben hinterlässt. Die Bundesregierung verteidigt diese Logik ausdrücklich in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage des Bundestages und erklärt die bestehende Regelung für bewährt. Grundlage dieser Debatte sind parlamentarische Drucksachen und die amtliche Gesetzeslage. Dieser Beitrag ist eine analytische, kommentierende und satirisch zugespitzte Auseinandersetzung mit dieser Begründungsarchitektur – nicht mehr, aber auch nicht weniger.
Hauptteil:
Der gesetzliche Normalzustand als politische Setzung
§ 12a ArbGG ist kein technischer Zufall, sondern eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. In der ersten Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Diese Regel wird staatlich als Schutzmechanismus verkauft: Niemand soll aus Angst vor fremden Kosten von einer Klage abgehalten werden. Doch was hier als Neutralität erscheint, ist eine klare Setzung darüber, welches Risiko als legitim gilt und welches ausgeblendet wird. Der Staat entscheidet, dass das Risiko eigener Kosten hinnehmbar ist, während das Risiko gegnerischer Kosten als abschreckend gilt. Diese Gewichtung ist politisch, nicht naturgegeben. Sie legt fest, wer den Preis für Rechtssuche trägt und in welcher Form Verluste als systemimmanent akzeptiert werden.
Der Sieg ohne Erstattung als kalkulierter Widerspruch
Die praktische Folge der Regelung ist eindeutig: Wer gewinnt, bleibt dennoch auf den eigenen Ausgaben sitzen. Für viele Beschäftigte ist anwaltliche Unterstützung keine Option, sondern Voraussetzung, um ihre Ansprüche überhaupt verständlich vorzutragen. Die Bundesregierung erkennt diesen Umstand an, zieht daraus jedoch keine Konsequenz. Stattdessen wird argumentiert, der Wegfall gegnerischer Kosten gleiche diesen Effekt aus. Damit entsteht ein paradoxer Zustand: Der Sieg vor Gericht wird rechtlich bestätigt, ökonomisch aber relativiert. Recht wird zugesprochen, Kosten werden individualisiert. Der Staat bewertet diesen Zustand als ausgewogen, ohne empirisch zu belegen, wie stark diese Last tatsächlich wirkt. Die normative Entscheidung ersetzt hier die Datengrundlage.
Effektiver Rechtsschutz als rhetorische Kulisse
In der parlamentarischen Debatte taucht der Begriff des effektiven Rechtsschutzes prominent auf. Er dient als Referenzpunkt, als moralische Folie, vor der die Kostenregelung geprüft werden soll. Gleichzeitig bleibt unklar, wie Effektivität konkret gemessen wird. Die Bundesregierung verweist auf den Zweck der Norm, nicht auf ihre Wirkungen. Der Zugang zum Gericht wird formal geöffnet, die Bedingungen dieses Zugangs jedoch nicht hinterfragt. Effektivität reduziert sich so auf das bloße Vorhandensein eines Verfahrens. Ob dieses Verfahren für alle Beteiligten realistisch nutzbar ist, bleibt außerhalb des Prüfrahmens. Rechtsschutz wird zur abstrakten Kategorie, losgelöst von sozialen Voraussetzungen.
Machtasymmetrien als systemische Blindstelle
Arbeitsverhältnisse sind strukturell ungleich verteilt. Arbeitgeber verfügen häufig über Routine, Ressourcen und institutionelles Wissen, während Beschäftigte punktuell und unter Druck agieren. Die Kostenregelung ignoriert diese Asymmetrie, indem sie formale Gleichbehandlung behauptet. Jede Seite zahlt selbst, also sei das Verfahren fair. Diese Logik blendet aus, dass gleiche Regeln auf ungleiche Ausgangslagen treffen. Die Bundesregierung weist den Reformbedarf zurück und verweist auf Bewährung. Damit wird Stabilität mit Gerechtigkeit verwechselt. Das System funktioniert, also soll es bleiben, wie es ist – unabhängig davon, für wen es wie funktioniert.
Bewährt ohne Vergleich ohne Daten
Besonders auffällig ist die Leerstelle in der Argumentation: Auf die Frage nach internationalen Vergleichen antwortet die Bundesregierung, es lägen keine Erkenntnisse vor. Dennoch wird eine Reformdiskussion abgeräumt. Bewährung wird behauptet, ohne Vergleich, ohne Zahlen, ohne belastbare Evaluation. Das politische Signal ist klar: Die bestehende Ordnung genügt sich selbst. Wer Veränderungen fordert, muss mehr liefern als der Staat selbst. Diese Asymmetrie in der Begründungslast stabilisiert den Status quo und verlagert Kritik ins Abseits des Machbaren.
Verbesserungsvorschlag:
Eine realistische Reform müsste nicht das gesamte Kostenregime umstürzen, sondern gezielt an der Verteilungswirkung ansetzen. Denkbar wäre eine begrenzte Kostenerstattung zugunsten der obsiegenden Partei bei nachgewiesener Bedürftigkeit oder bei bestimmten Streitgegenständen, etwa bei existenzsichernden Ansprüchen. Alternativ könnten pauschale Erstattungsmodelle eingeführt werden, die das Kostenrisiko kalkulierbarer machen, ohne neue Abschreckungseffekte zu erzeugen. Voraussetzung wäre eine transparente Datengrundlage: Vertretungsquoten, durchschnittliche Eigenkosten und Abbruchraten müssten systematisch erhoben und veröffentlicht werden. Eine solche Reform würde den staatlichen Anspruch auf kostengünstigen Rechtsschutz nicht negieren, sondern präzisieren. Sie würde anerkennen, dass Zugang nicht nur formal, sondern auch sozial vermittelt ist. Der Kern der bestehenden Regelung bliebe erhalten, ihre blinden Flecken würden jedoch begrenzt. Veränderung wäre damit nicht revolutionär, sondern korrektiv.
Schluss:
Das Arbeitsgericht bleibt ein Ort, an dem Recht gesprochen wird, aber nicht folgenlos. Der Staat erklärt den Zugang für offen, während er die Kosten des Zugangs privatisiert. Diese Konstruktion erzeugt einen stillen Preis, der erst nach dem Urteil sichtbar wird. Wer gewinnt, hat Recht bekommen – und bezahlt. Die politische Verteidigung dieses Zustands verweist auf Zweck, nicht auf Wirkung, auf Bewährung, nicht auf Belege. Solange das so bleibt, wird der Sieg vor Gericht ein ambivalentes Versprechen bleiben: juristisch erfüllt, ökonomisch gebrochen. Der letzte Schritt zur Gerechtigkeit endet nicht im Urteilssaal, sondern auf der eigenen Rechnung.
Rechtlicher Hinweis:
Dieser Beitrag verbindet Fakten mit journalistischer Analyse und satirischer Meinungsäußerung. Alle Tatsachenangaben beruhen auf nachvollziehbaren, öffentlich zugänglichen Quellen; die Einordnung und Bewertung stellt eine subjektive, politisch-satirische Analyse dar. Die Inhalte dienen der Aufklärung, der Kritik und der politischen Bildung und sind im Rahmen von Art. 5 GG geschützt.
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