SGB II und Arbeitsunfähigkeit – Bürokratie als Druckmittel
Einleitung: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sind verpflichtet, eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Eingang dieser Bescheinigung…
