Einleitung:
Die gesetzliche Krankenversicherung galt lange als kollektiver Schutzraum gegen die finanziellen Risiken von Krankheit. Doch dieser Schutz wird schrittweise neu vermessen. Ein aktueller Vorstoß des CDU-nahen Wirtschaftsrats fordert, zahnärztliche Leistungen „generell“ aus der solidarischen Finanzierung zu lösen und künftig privat abzusichern oder selbst zu tragen. Grundlage dieser Debatte sind keine Gerüchte, sondern belastbare Primärquellen: das Positionspapier „10-Punkte-Agenda für einen starken Wirtschafts- und Investitionsstandort Deutschland“ des Wirtschaftsrats vom 29.09.2025 sowie die geltende Rechtslage nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, insbesondere §§ 22, 22a, 28 und 55 SGB V. Ergänzend dokumentieren Bundestags-Drucksachen wie BT-Drs. 20/3448 und BT-Drs. 20/9296, dass Zahnmedizin bereits heute Gegenstand finanzpolitischer Steuerung ist. Die aktuelle Diskussion markiert damit keinen technischen Reformschritt, sondern eine grundlegende Richtungsentscheidung über das Verständnis von Gesundheit als gemeinschaftlich getragenem Anspruch oder als individuell zu kalkulierendes Risiko.
Hauptteil:
Solidarprinzip unter Vorbehalt – Die schleichende Verschiebung der Logik
Das Solidarprinzip der GKV ist rechtlich klar verankert: Beiträge richten sich nach Leistungsfähigkeit, Leistungen nach medizinischem Bedarf. Genau dieses Prinzip wird durch Forderungen nach einer generellen Privatisierung zahnärztlicher Leistungen strukturell in Frage gestellt. Zwar existieren im Zahnbereich bereits Eigenanteile, insbesondere bei Zahnersatz über die Regelversorgung hinaus, doch der Kern der Versorgung bleibt bislang solidarisch abgesichert. Der Wirtschaftsrat schlägt nun eine qualitative Verschiebung vor: weg von punktuellen Zuzahlungen, hin zu einer systematischen Auslagerung eines gesamten Leistungsbereichs. Diese Logik ersetzt das kollektiv geteilte Krankheitsrisiko durch individuelle Vorsorgefähigkeit. Wer ausreichend Einkommen oder Zusatzversicherungen besitzt, bleibt versorgt; wer nicht, trägt das Risiko selbst. Formal wird dies als „Eigenverantwortung“ etikettiert, faktisch jedoch wird Solidarität zur optionalen Größe. Der normative Kern der GKV wird damit nicht reformiert, sondern relativiert.
Rechtslage als Schutzwall – Was das SGB V heute garantiert
Ein Blick in die geltende Rechtslage zeigt, wie weitreichend ein solcher Paradigmenwechsel wäre. § 28 SGB V garantiert den Anspruch auf zahnärztliche Behandlung, §§ 22 und 22a SGB V sichern Vorsorge- und Präventionsleistungen für Kinder, Jugendliche sowie für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen. Ergänzt wird dies durch die Festzuschusslogik des § 55 SGB V beim Zahnersatz. Diese Normen bilden kein zufälliges Sammelsurium, sondern ein bewusst gestaltetes Versorgungsgefüge. Ein „genereller“ Ausschluss zahnärztlicher Leistungen aus der GKV ließe sich daher nicht durch untergesetzliche Richtlinien umsetzen, sondern erforderte substanzielle Gesetzesänderungen. Damit würde der Gesetzgeber aktiv entscheiden, bestimmte gesundheitliche Risiken nicht länger gemeinschaftlich abzusichern. Die bestehende Rechtsordnung fungiert somit als Schutzwall gegen eine vollständige Individualisierung – ein Wall, der politisch eingerissen werden müsste.
Kostendebatte statt Versorgungsdebatte – Der politische Kontext
Die parlamentarischen Dokumente der vergangenen Jahre belegen, dass Zahnmedizin vor allem unter fiskalischen Gesichtspunkten verhandelt wird. Das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (BT-Drs. 20/3448) zielte auf Ausgabenbegrenzung und Vergütungssteuerung, nicht auf einen Leistungsausschluss. Auch die Evaluation der PAR-Leistungen (BT-Drs. 20/9296) fokussiert auf Datenlage und Kostenentwicklung. Diese Debatten folgen einer Logik der Haushaltskonsolidierung, nicht der Versorgungsqualität. Der Vorstoß des Wirtschaftsrats verschiebt diesen Fokus weiter: Wenn Kosten primär als Problem erscheinen, wird Versorgung zur Variablen. Zahnmedizin wird dann nicht mehr als Teil der gesundheitlichen Grundsicherung betrachtet, sondern als optionaler Konsum. Diese Engführung blendet aus, dass unbehandelte Zahn- und Parodontalerkrankungen nachweislich Folgekosten verursachen – medizinisch wie sozial.
Verteilungswirkungen ohne Ausgleich – Wer das Risiko trägt
Die sozialen Folgen einer solchen Weichenstellung lassen sich aus den bestehenden Normen ableiten, ohne spekulativ zu werden. Heute existieren gezielte Schutzmechanismen für vulnerable Gruppen: Kinder, Jugendliche, Pflegebedürftige und Härtefälle. Werden zahnärztliche Leistungen pauschal privatisiert, müssten diese Schutzmechanismen entweder aufgegeben oder neu konstruiert werden. Ohne explizite Ausgleichsregelungen träfe die Belastung überproportional Menschen mit geringem Einkommen, chronischen Erkrankungen oder Pflegebedarf. Zahnmedizinische Versorgung würde stärker vom Geldbeutel abhängen, während gesundheitliche Risiken sozial selektiv verteilt blieben. Das ist kein unbeabsichtigter Nebeneffekt, sondern eine systemische Konsequenz. Individualisierung von Kosten bedeutet zwangsläufig Kollektivierung der Folgen – etwa durch spätere, teurere Behandlungen oder durch Verschärfung sozialer Ungleichheit.
Institutionelle Machtfragen – Wer über Leistung entscheidet
Der Vorstoß des Wirtschaftsrats macht zudem eine Machtverschiebung sichtbar. Während der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb gesetzlicher Grenzen über den Leistungskatalog konkretisiert, würde eine gesetzliche Auslagerung zahnärztlicher Leistungen diese Entscheidungsbefugnis entwerten. Die Verantwortung verlagerte sich von demokratisch legitimierten Institutionen hin zu Marktmechanismen und Versicherungslogiken. Gesundheit würde stärker zu einem Produkt, dessen Umfang durch individuelle Zahlungsfähigkeit definiert ist. Diese Entwicklung entzieht zentrale Fragen der Daseinsvorsorge der öffentlichen Aushandlung. Was als Effizienzargument verkauft wird, ist in Wahrheit eine Entpolitisierung: Die Entscheidung über Zugang zu Versorgung wird nicht mehr kollektiv getroffen, sondern privat verlagert.
Verbesserungsvorschlag:
Eine tragfähige Reform der GKV-Zahnversorgung muss an der bestehenden Rechtsarchitektur ansetzen, nicht sie aufgeben. Statt pauschaler Privatisierung bietet sich eine differenzierte Weiterentwicklung an: Erstens sollte der bestehende Leistungskatalog evaluiert werden, um medizinisch wirksame Präventions- und Behandlungsleistungen gezielt zu stärken. Zweitens können einkommensabhängige Eigenanteile transparenter und sozial ausgewogener gestaltet werden, ohne den Anspruchscharakter der Leistungen zu zerstören. Drittens ist eine stärkere Verzahnung von Prävention und Behandlung sinnvoll, um langfristige Folgekosten zu reduzieren. Viertens sollte die Finanzierung zahnärztlicher Leistungen offen im parlamentarischen Raum verhandelt werden, statt sie indirekt über Privatisierungsforderungen zu verschieben. Dieser Ansatz erhält das Solidarprinzip, adressiert zugleich Kostenfragen und bleibt innerhalb des bestehenden SGB-V-Rahmens umsetzbar. Gesundheitspolitik wird so nicht zur Frage individueller Vorsorgefähigkeit, sondern bleibt eine gestaltbare öffentliche Aufgabe.
Schluss:
Die Debatte um das „private Bezahlen“ beim Zahnarzt ist mehr als eine Einzelmaßnahme. Sie ist ein Testfall dafür, wie weit die Entsolidarisierung der Gesundheitsversorgung reichen soll. Wird Zahnmedizin aus dem kollektiven Schutz herausgelöst, ist der nächste Schritt logisch vorgezeichnet. Die Entscheidung darüber fällt nicht im Behandlungszimmer, sondern im Gesetzgebungsverfahren. Dort entscheidet sich, ob Gesundheit weiterhin als gemeinschaftlich getragenes Gut verstanden wird oder als kalkulierbares Individualrisiko. Wer diese Weichenstellung unterschätzt, verkennt ihre Tragweite. Denn einmal privatisierte Risiken lassen sich politisch nur schwer wieder kollektivieren.
Rechtlicher Hinweis:
Dieser Beitrag verbindet Fakten mit journalistischer Analyse und satirischer Meinungsäußerung. Alle Tatsachenangaben beruhen auf nachvollziehbaren, öffentlich zugänglichen Quellen; die Einordnung und Bewertung stellt eine subjektive, politisch-satirische Analyse dar. Die Inhalte dienen der Aufklärung, der Kritik und der politischen Bildung und sind im Rahmen von Art. 5 GG geschützt.
Systemkritik.org distanziert sich ausdrücklich von Diskriminierung, Extremismus, religiösem Fanatismus und jeglicher Form von Gewaltverherrlichung.
