Einleitung:
Im Paul-Löbe-Haus läuft heute eine öffentliche Anhörung, die auf dem Papier wie Technikschutz klingt und in der Praxis die Tür für mehr Militär im Inneren öffnet. Der Innenausschuss befasst sich mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes; im Zentrum stehen neue Entscheidungswege für Amtshilfe und erweiterte Befugnisse gegen unbemannte Luftfahrzeuge. Gleichzeitig soll das Eindringen in die Luftseite von Flugplätzen als neuer Straftatbestand schärfer verfolgt werden, flankiert von Änderungen bei Gebühren und Zuverlässigkeitsprüfungen. Die Grundlage sind der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 21/3252) und die Unterrichtung mit Bundesratsstellungnahme und Gegenäußerung (BT-Drucksache 21/3506). Wer hier nur „Drohnenabwehr“ liest, übersieht das Muster: Sicherheit wird als Normalzustand organisiert, und der Ausnahmegriff rückt näher an den Alltag.
Hauptteil:
Drohnen als Hebel für neue Inlandsbefugnisse
Der Entwurf will § 13 LuftSiG ändern und mit einem neuen § 15a LuftSiG den Rahmen für Einsätze der Streitkräfte im Wege der Amtshilfe ausweiten, ausdrücklich mit Blick auf die Abwehr unbemannter Luftfahrzeuge. Das klingt nach Technik, ist aber vor allem eine Zuständigkeitsfrage: Wenn militärische Fähigkeiten als „Hilfe“ definiert werden, verschieben sich Schwellen und Verantwortlichkeiten, ohne dass sich das Wort „Militär“ im Alltag der Betroffenen laut ankündigen muss. Die Begründung zielt auf die Vereinfachung der Entscheidungsfindung zur Verhinderung eines regionalen Katastrophennotstandes; zugleich sollen Befugnisse bei Drohneneinsätzen erweitert werden. Wer entscheidet, wann eine Drohne eine Gefahrenlage ist, welche Mittel zulässig sind und wann ein Einsatz endet, wird damit zur Kernfrage demokratischer Kontrolle. Gerade weil Drohnenlagen oft unübersichtlich sind, muss jede zusätzliche Eingriffsbefugnis an klare Kriterien, Dokumentationspflichten und nachprüfbare Verantwortung geknüpft sein. Sonst wird aus einem seltenen Ausnahmeinstrument ein abrufbarer Werkzeugkasten, der sich in Krisenrhetorik jederzeit aktivieren lässt. Sicherheitslogik wird dann nicht mehr begrenzt, sondern verwaltet.
Strafrechtliche Schärfe und der Schatten des Protests
Neben dem Militärpfad enthält der Entwurf eine strafrechtliche Verschärfung: § 19 LuftSiG soll um einen neuen Straftatbestand ergänzt werden, der das vorsätzliche, unberechtigte Eindringen in die Luftseite eines Flugplatzes sanktioniert, wenn dadurch die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs beeinträchtigt wird. Der Bundestag verweist in seiner Einordnung ausdrücklich darauf, dass der Entwurf auch vor dem Hintergrund von Sabotageakten und Protestaktionen diskutiert wird; eine schriftliche Stellungnahme aus der Anhörung ordnet die Verschärfung ebenfalls im Kontext von Protestaktionen ein. Das ist der neuralgische Punkt: Kritische Infrastruktur braucht Schutz, aber Strafrecht ist ein stumpfes Steuerungsinstrument, wenn politische Konflikte auf Sicherheitsrecht umgeleitet werden. Denn dann verlagert sich die Debatte weg von Ursachen, Zielen und demokratischer Aushandlung hin zu Abschreckung, Haftandrohung und symbolischer Härte. Wer Protest mit dem Vokabular von Angriff und Gefährdung rahmt, gewinnt schneller Durchgriffsrechte, verliert aber demokratische Luft zum Atmen. Rechtsstaatlich entscheidend ist, dass Tatbestände eng, bestimmt und verhältnismäßig bleiben, damit aus der Gefahrenabwehr nicht die Routine wird, gewaltfreie Ausdrucksformen zu kriminalisieren.
Identitätspflicht als neuer Standard im Reisealltag
In der Bundesratsstellungnahme wird ein weiterer Ausbaupfad sichtbar: Es sei „nicht hinnehmbar“, dass es keine gesicherten Erkenntnisse über die Identität von Fluggästen gebe; zugleich wird darauf verwiesen, dass Luftfahrtunternehmen derzeit nicht verpflichtet sind, Ausweispapiere zu prüfen und mit Buchungsangaben abzugleichen. Das ist mehr als ein technisches Detail, weil Identitätsprüfung in der Praxis immer auch Datenerhebung, Prüfketten und Fehlerfolgen bedeutet. Wer die Lücke schließen will, schafft neue Schnittstellen zwischen Ticketdaten, Ausweisdaten und Kontrollentscheidungen, und damit neue Ausschlussrisiken: falsche Schreibweisen, Namensvarianten, Dokumentenprobleme, automatisierte Treffer. Sicherheitsrecht wird so zum Verwaltungsregime, das vor allem die vielen Unauffälligen trifft, weil sie die Masse der Datensätze bilden. Zugleich verschiebt sich die Begründung: Nicht mehr ein konkreter Verdacht steht am Anfang, sondern eine pauschale Unsicherheit, die durch pauschale Prüfung beantwortet wird. Wenn Identität zum Pflichtabgleich wird, braucht es glasklare Regeln zu Zweckbindung, Speicherfristen, Transparenz und Rechtsschutz, sonst wird aus „Sicherheit“ ein dauerhafter Vorwand für mehr Kontrolle über Bewegungsfreiheit.
Gebühren, Zuverlässigkeit und die stille Umverteilung
Der Entwurf greift auch in den Kostenapparat ein: § 17a LuftSiG soll so geändert werden, dass eine separate Gebührenfestsetzung je Flughafenstandort rechtssicher fortgeführt werden kann. Das ist politisch relevant, weil Gebühren nicht neutral sind; sie definieren, wer für Sicherheitsinfrastruktur zahlt und wer die Rechnung weiterreichen darf. Wenn die Finanzierung über Standortgebühren stabilisiert wird, droht eine Umverteilung über Ticketpreise, Entgelte und indirekte Belastungen, ohne dass dies als Sozialfrage verhandelt wird. Ökonomisch entsteht zudem ein Anreiz, Sicherheitskosten als betriebliche Normalposition zu verstetigen, statt sie transparent gegen Wirksamkeit und Alternativen abzuwägen. Hinzu kommt die Debatte um Zuverlässigkeitsüberprüfungen: In der Begründung wird benannt, dass nach einer Änderung 2020 eine frühere Ausnahme für bestimmte Personengruppen keine Grundlage mehr im LuftSiG habe. Solche Sätze wirken klein, sind aber die Stellen, an denen Kontrollregime wachsen: Ausnahmen verschwinden, Prüfungen werden Normalität, und wer arbeiten oder passieren will, muss immer mehr Nachweise liefern. Sicherheit wird dann nicht nur ein Recht, sondern eine Gebühr, eine Akte und ein Filter für Teilhabe.
Demokratie unter Zugangskontrolle und alte Leitplanken
Schon die Tagesordnung der Anhörung enthält eine bemerkenswerte Randnotiz: Anmeldedaten werden zur Einlasskontrolle im Polizeilichen Informationssystem INPOL überprüft und danach vernichtet. Formal kann das als Sicherheitsroutine gelten, politisch ist es ein Signal: Selbst der demokratische Ort der Debatte wird durch polizeiliche Filterlogik gerahmt. Das passt zum größeren Bild, in dem Sicherheitsrecht, Datenprüfung und militärische Amtshilfe als administrative Normalität ineinandergreifen. Wer die Geschichte des Luftsicherheitsrechts kennt, erinnert sich an die harte verfassungsrechtliche Grenze: Das Bundesverfassungsgericht erklärte 2006 die damalige Abschussermächtigung für nichtig und stellte Menschenwürde und Lebensschutz in den Mittelpunkt. Der aktuelle Entwurf ist nicht automatisch derselbe Fall, aber die Leitplanke bleibt: Gewaltmittel, besonders mit militärischem Charakter, dürfen nicht durch semantische Umwege entgrenzt werden. Wenn heute über Drohnenabwehr gesprochen wird, muss gleichzeitig über Fehlerquoten, Eskalationsrisiken und Verantwortungszuordnung gesprochen werden. Genau deshalb braucht jede Erweiterung von Befugnissen im Inneren harte parlamentarische Kontrolle, gerichtsfeste Kriterien und eine öffentliche Debatte, die diesen Namen verdient dauerhaft.
Verbesserungsvorschlag:
Wenn der Gesetzgeber Drohnenabwehr, Infrastruktur-Schutz und Amtshilfe neu regelt, muss er die Eingriffe gleichzeitig so eng binden, dass sie nicht in ein Dauerinstrument kippen. Erstens braucht es eine klare Schwellenlogik im Gesetz: Amtshilfe durch Streitkräfte darf nur bei konkret belegter, akuter Gefahrenlage mit definiertem Ziel, räumlicher Begrenzung und kurzer Befristung erfolgen; jede Aktivierung muss dokumentiert und dem Parlament in standardisierter Form angezeigt werden. Zweitens sollte § 15a, falls er kommt, einen Vorrang ziviler Mittel festschreiben: Detektion, Deeskalation und technische Neutralisierung mit minimaler Kollateralgefahr, bevor überhaupt über weitergehende Mittel nachgedacht wird; dazu gehören Einsatzprotokolle, unabhängige Nachprüfung und Transparenz über Fehlalarme und Folgen. Drittens muss die strafrechtliche Erweiterung in § 19 so präzise gefasst werden, dass sie nur echte, nachweisbare Gefährdungslagen erfasst; reine Anwesenheit oder kurzfristige Störungen ohne Sicherheitsbeeinträchtigung dürfen nicht in denselben Strafrahmen gedrückt werden. Viertens gilt für Identitätsprüfungen: Wenn Ausweisabgleich diskutiert wird, muss Zweckbindung eng definiert, Speicherung minimiert und Rechtsschutz bei Fehlzuordnungen garantiert werden. Fünftens braucht die Gebührenfrage einen Transparenzmechanismus: jährliche, öffentliche Standortberichte zu Sicherheitskosten, Finanzierung und Preisweitergabe, damit die soziale Dimension sichtbar wird. Ergänzend sollte das Gesetz eine verbindliche Evaluationsklausel enthalten: nach zwei Jahren Bericht an den Bundestag zu Häufigkeit, Wirksamkeit und Grundrechtsfolgen der Maßnahmen. Zusätzlich braucht es einen einfachen Beschwerdeweg für Reisende und Beschäftigte, damit Fehlalarme, ungerechtfertigte Kontrollen oder Datenfehler schnell korrigiert werden können. Und jede neue Befugnis sollte mit einer Sunset-Klausel starten: ohne erneuten Parlamentsbeschluss läuft sie aus. So bleibt der Ausnahmegriff politisch sichtbar und kann nicht geräuschlos in den Alltag einsickern. Sicherheit entsteht nicht durch mehr Machtmittel, sondern durch überprüfbare Regeln, begrenzte Eingriffe und demokratische Rechenschaft.
Schluss:
Dieses Gesetz wird als Antwort auf Drohnen, Sabotage und „Identitätslücken“ verkauft, doch der eigentliche Rohstoff ist Angst: Sie macht Eingriffe schnell, leise und dauerhaft. Wenn Streitkräfte per Amtshilfe im Inneren normalisiert werden, wenn Strafrecht politische Konflikte ersetzt und wenn Identitätspflichten zum Standard werden, dann entsteht ein Staat, der nicht mehr reagiert, sondern vorsortiert. Dem kann man nur mit dem Gegenteil begegnen: Transparenz, enge Tatbestände, kurze Befristungen und harte parlamentarische Kontrolle. Wer heute zusieht, wie Ausnahmebegriffe in Gesetze gegossen werden, bekommt morgen die Quittung an der Kontrolle, nicht am Himmel. Sicherheit ist kein Freibrief, sondern eine Begründungspflicht. Öffentlichkeit beginnt dort, wo man Macht nicht glaubt, sondern sie nachprüfbar begrenzt.
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