Vermögensdefinition als Konfliktfeld – Bewertungsfragen und Abgrenzungsprobleme

Einleitung:

Am 06.02.2026 wurde im Deutschen Bundestag durch die Fraktion Die Linke der Antrag „Vermögensteuer wieder erheben – Länderfinanzen nachhaltig sichern“ als Bundestags-Drucksache 21/4029 eingebracht. Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, einen Gesetzesentwurf zur Wiedereinführung der Vermögensteuer vorzulegen. Vorgesehen ist die Besteuerung des persönlichen Nettovermögens ab einer Million Euro sowie von Betriebsvermögen ab einem Freibetrag von fünf Millionen Euro. Der Steuersatz soll progressiv von einem bis zu fünf Prozent steigen und bei Vermögen über einer Milliarde Euro bis zu zwölf Prozent erreichen. Der parlamentarische Vorgang ist im Dokumentations- und Informationssystem des Bundestages unter der Vorgangsnummer 330834 erfasst. Die Drucksache stellt eine Vorabfassung dar und enthält keine konkrete gesetzliche Ausformulierung oder verfassungsrechtliche Prüfung. Stand der Informationen ist der 10.02.2026 (Europe/Berlin).

Hauptteil:

Vermögen als politisch formbarer Begriff

Vermögen erscheint im politischen Diskurs nicht als neutrale ökonomische Größe, sondern als verhandelbare Kategorie. Seine Definition entscheidet darüber, was als steuerlich legitim greifbar gilt und was außerhalb des Zugriffs verbleibt. Der Antrag operiert mit dem Begriff des Nettovermögens, ohne dessen innere Bruchlinien aufzulösen. In dieser Leerstelle entsteht politische Macht: Wer definiert, welche Werte zählen, strukturiert die Realität des Zugriffs. Vermögen wird so zum administrativen Rohstoff, dessen Formbarkeit nicht zufällig, sondern funktional ist. Die Abgrenzung ist kein technisches Detail, sondern der eigentliche Konfliktkern. In einer Ordnung, die auf Quantifizierung angewiesen ist, wird Unschärfe zur Herrschaftsressource. Die scheinbare Sachlichkeit der Kategorie verschleiert ihren normativen Charakter und verschiebt den Streit von der Frage nach Gerechtigkeit hin zur Frage nach Berechenbarkeit.

Bewertung als Machtinstrument

Bewertung ist kein neutraler Akt, sondern ein Verfahren der Durchsetzung. Jede Bewertungspraxis entscheidet darüber, welche Vermögensformen sichtbar werden und welche sich der Erfassung entziehen. Damit wird Bewertung selbst zum politischen Instrument. Der Konflikt verlagert sich von der Existenz von Vermögen auf seine Messbarkeit. Diese Verschiebung entpolitisiert den Zugriff nach außen und politisiert ihn im Inneren der Verwaltung. Bewertungsfragen erzeugen eine technokratische Zone, in der normative Entscheidungen als Sachzwang erscheinen. Die eigentliche Macht liegt nicht im Steuersatz, sondern in der Bewertungsmethodik. Wo Bewertung unklar bleibt, entsteht Spielraum für asymmetrische Anwendung. Der Staat erscheint dabei nicht als willkürlicher Akteur, sondern als vermeintlich objektiver Rechner. Genau diese Objektivierung stabilisiert die Akzeptanz des Zugriffs, während sie gleichzeitig Konflikte unsichtbar macht.

Abgrenzung zwischen Privat- und Betriebsvermögen

Die Unterscheidung zwischen privatem und betrieblichem Vermögen fungiert als strukturelle Sollbruchstelle. Sie suggeriert Trennschärfe, wo faktisch Durchlässigkeit herrscht. Betriebsvermögen wird als produktiv markiert, privates Vermögen als passiv. Diese normative Codierung ist politisch wirksam, weil sie Schutzräume schafft. Abgrenzungsprobleme sind dabei kein Randphänomen, sondern systemisch. Sie erlauben selektive Belastung und selektive Schonung. Der Konflikt verläuft nicht zwischen arm und reich, sondern zwischen unterschiedlichen Vermögensformen. Dadurch wird der Verteilungskonflikt fragmentiert und steuerpolitisch entkernt. Die Abgrenzung erzeugt eine Hierarchie des Vermögens, die politisch stabilisierend wirkt und den Zugriff asymmetrisch strukturiert.

Rechtsunsicherheit als dauerhafter Zustand

Unklare Definitionen erzeugen keinen Übergangszustand, sondern eine dauerhafte Rechtsunsicherheit. Diese Unsicherheit ist kein unbeabsichtigter Nebeneffekt, sondern funktional. Sie verschiebt Konflikte in nachgelagerte Ebenen wie Verwaltung und Rechtsprechung. Dort werden politische Entscheidungen nachträglich individualisiert und entzogen der öffentlichen Auseinandersetzung. Der Gesetzgeber delegiert Konflikte, ohne sie aufzulösen. Rechtsunsicherheit wird so zum Instrument der Entlastung politischer Verantwortung. Gleichzeitig erhöht sie die Abhängigkeit der Betroffenen von institutionellen Auslegungen. Die formale Offenheit des Begriffs Vermögen verwandelt sich in eine faktische Disziplinierung durch Unklarheit. Wer sich nicht sicher ist, passt sich an.

Dystopische Verdichtung des Definitionskonflikts

In der dystopischen Zuspitzung erscheint Vermögen nicht mehr als Besitz, sondern als Verdachtsmoment. Was existiert, muss erklärbar sein; was nicht erklärbar ist, wird problematisch. Der Staat tritt nicht als Sammler von Beiträgen auf, sondern als Prüfinstanz von Existenzformen. Die Definition von Vermögen wird zur Definition von Legitimität. In dieser Logik ist nicht das Vermögen selbst das Problem, sondern seine Unlesbarkeit. Der Konflikt kippt von der Frage der Umverteilung zur Frage der Transparenz. Wer nicht vollständig lesbar ist, wird zum Risiko. Dystopie entsteht dort, wo Unschärfe nicht toleriert, sondern sanktioniert wird.

Verbesserungsvorschlag:

Eine tragfähige Lösung erfordert die explizite Offenlegung der normativen Entscheidungen hinter der Vermögensdefinition. Statt Unschärfen zu verwalten, sollten gesetzliche Kategorien klar, überprüfbar und begrenzt formuliert werden. Bewertungsmaßstäbe müssen transparent und standardisiert sein, um asymmetrische Anwendung zu verhindern. Die Abgrenzung zwischen Vermögensarten sollte nicht privilegierend, sondern funktionsneutral erfolgen. Zudem ist eine vorgelagerte verfassungsrechtliche Prüfung zwingend erforderlich, bevor politische Zielsetzungen in steuerliche Zugriffslogiken übersetzt werden. Parlamentarische Verfahren sollten Konflikte sichtbar austragen, statt sie in technische Detailfragen auszulagern. Nur eine klare Trennung zwischen politischer Entscheidung und administrativer Umsetzung reduziert Rechtsunsicherheit. Ziel muss eine Vermögensdefinition sein, die rechtlich belastbar, gesellschaftlich nachvollziehbar und institutionell begrenzt ist. Ohne diese Klarheit reproduziert jede Reform bestehende Machtasymmetrien.

Schluss:

Der Konflikt um Vermögensdefinitionen ist kein technisches Randthema, sondern der Kern steuerpolitischer Macht. Wo Begriffe unscharf bleiben, wird Zugriff entgrenzt. Die politische Auseinandersetzung entscheidet sich nicht am Steuersatz, sondern an der Definition dessen, was als Wirklichkeit gilt. Wird dieser Konflikt nicht offen geführt, verlagert er sich in Verwaltung und Rechtsprechung. Dort verliert er seine demokratische Kontrolle. Eine Gesellschaft, die ihre Begriffe nicht klärt, delegiert ihre Konflikte. Am Ende steht nicht Gerechtigkeit, sondern Kontrolle.

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